LUFTFRACHT

Wichtige Aenderung der franzoesischen Behoerden betreffend das Kontrollverfahren von Sendungen in hermetisch verschlossenen Behaeltern von mehr als 25 Litern ab 01.04.2024 (RAS Cargo / REST Verfahren)

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Gerne  informieren wir Sie über eine einschneidende Änderung bei der Kontrolle von Luftfracht in hermetisch verpackten Behältern über 25 Liter.

Bei dieser Art von Sendungen stößt die zugelassene Kontrolltechnik an ihre Grenzen und die Möglichkeiten sind EU-weit sehr limitiert. Fässer und Gebinde beispielsweise werden deshalb derzeit über Frankreich einer dort zugelassenen Kontrollmethode zugeführt (über das REST / RAS Cargo-Verfahren).

Gemäß einer aktuellen Ankündigung der französischen Behörde für Angelegenheiten der zivilen Luftfahrt (DGAC, Abteilung DSAC) gibt es ab dem 01.04.2024 für diese Methode wichtige Änderungen und Einschränkungen.

Was ändert sich konkret und was kann ich als Versender tun?

  • Betroffen sind Sendungen, die in luftdicht verschlossenen Behältern mit einem Volumen über 25 Litern verpackt sind, wie z. B. Fässer, Dosen, Kanister, etc. (ein Röntgen erzeugt hier erfahrungsgemäß aufgrund der hohen Dichte bei dieser Menge, einen sog. „Dunkelalarm“ - also ein schwarzes Bild - und führt demnach nicht zu einem eindeutigen Screening-Ergebnis. Eine andere Kontrollmethode muss gewählt werden.)
  • Diese so verpackten Waren können nur noch ohne Einschränkungen bis 31.03.2024 über das sog. REST-Verfahren (RAS Cargo) in Frankreich kontrolliert werden.
  • Ab dem 01.04.2024 bis 30.09.2024 gilt eine Übergangsfrist:

Versender können einen Fragebogen ausfüllen, diesen bis 01.04.2024 per Email an die französische Zivilluftfahrtbehörde DGAC, Abteilung DSAC einreichen und damit eine Sondergenehmigung bis 30.09.2024 beantragen. Den Fragebogen übersenden wir Ihnen gerne auf Anfrage. Die französische Behörde (DSAC) benachrichtigt den Antragsteller (Versender) dann innerhalb von 30 Tagen (nach Eingang des Antrages). Die Benachrichtigung soll in Form einer E-Mail erfolgen.

  • Sofern der Fragebogen vollständig und für die Behörde akzeptabel ausgefüllt wurde, wird in der Benachrichtigung das Datum der Genehmigung und die Kontaktperson des DSAC angegeben. Der Antragsteller muss allen Dienstleistern (Spediteuren) eine Kopie dieser Mitteilung zukommen lassen, damit das REST-Verfahren weiterhin bis zum Ablauf der Übergangsfrist in Anspruch genommen werden kann.

Für den Leistungszeitraum vom 01.04.2024 bis 30.09.2024 bitten wir Sie, uns bei jeder Anmeldung, von in Frankreich zu sichernder Fracht, Ihre „Genehmigung durch das DSAC“ mitzusenden.

Sollten Sie Waren zur Sicherung bei uns anmelden, ohne eine Genehmigung der DSAC zu haben, droht eine Ablehnung an der Kontrollstelle. Jet-Speed haftet nicht für (Vermögens-) Schäden, die aus dem Fehlen von Genehmigungen seitens des Auftraggebers oder Versenders entstehen.

Betroffene Warenarten und Behälter (Quelle: Schreiben der DGAC vom 16.01.2024)

  • Definition von hermetischen Behältern: Unter hermetische Behälter fallen u. a. Fässer, Kanister, Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff, Metall, Glas, Pappe usw., einschließlich hermetischer Behälter, die selbst in Kisten, Paletten usw. verpackt sind.
  • Art des Inhalts: Die Vorschriften gelten für alle Inhalte, ob flüssig, fest, pulverförmig, pastös, gefährlich oder ungefährlich, unabhängig von ihrer Art.
  • Fassungsvermögen: Es ist wichtig zu beachten, dass das Fassungsvermögen von mehr als 25 Litern für den Behälter selbst und nicht für den Inhalt gilt! Hermetisch verschlossene Behälter mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5 Litern fallen z. B. nicht unter diese Vorschriften und werden daher wie normale Kisten behandelt.
  • Geografische Anwendung: Die von der französischen Behörde veröffentlichten Regeln gelten für alle Sendungen, die in Frankreich zur Kontrolle vorgelegt werden.
     

Zusätzlich zu diesen Informationen finden Sie nachfolgend eine Übersichtstabelle der DGAC, die Ihnen das Verständnis der weiteren Vorgehensweise erleichtern soll:

 

TODAY

WITH DGAC AUTHORIZATION

WITHOUT DGAC AUTHORIZATION

FROM 10/01/2024

04/01/2024 => 09/30/2024

04/01/2024 => 09/30/2024

6 X 5 L in a box

XRY or EDD

XRY or EDD

XRY or EDD

XRY

6 X 4 L in a box

XRY or EDD

XRY or EDD

XRY or EDD

XRY or EDD

≤ 25 L

XRY or EDD

XRY or EDD

XRY

XRY

2 X 25 L in a box

XRY or EDD

XRY or EDD

XRY

XRY

Over 25 L

XRY or EDD

XRY or EDD

KC or 3PL

(if the exporter uses a logistics provider) or

NO FLIGHT

KC or 3PL

(if the exporter uses a logistics provider) or

NO FLIGHT

XRY: screening by X-ray | EDD: screening by Explosive Detection Dog – free running or REST | RA: Regulated Agent KC: Known Consignor | 3PL: Third Party Logistic Provider

 

 

Mögliche Vorgehensweisen für Produzenten und Versender

Der zeitliche Aufschub bei Beantragung der Sondergenehmigung ermöglicht Ihnen die Umsetzung einer der momentan zur Auswahl stehenden Strategien:

  • Anpassung der Versand-Verpackungen an die neuen Auflagen, also die Nutzung von Gebinden nicht größer als 25 Liter – z.B. durch Produktion einer luftfrachtfähigen Menge, also das Abfüllen einer Charge welche nur dann genutzt wird, wenn eine Luftfracht anfällt.
  • Nutzen Sie die Möglichkeiten für ein „Probe-Röntgen“ Ihrer Fracht – Ihr zuständiger Ansprechpartner bei Jet-Speed unterstützt Sie gerne bei der Terminplanung.
  • Zertifizierung zum Known Consignor (Bekannter Versender) bis 01.10.2024
  • TPL-Verfahren durch einen ‚Reglementierten Beauftragten‘ sowie prozessualer Anpassung und Abnahme durch die zulassende Behörde. Wir beraten Sie hierzu gerne!

Alle Daten und Angaben erfolgen vorbehaltlich weiterer Änderungen und ohne Gewähr auf Basis der uns aktuell vorliegenden Informationen.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht unser Team vor Ort zu kontaktieren.